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Insights · Zahnarzt

DSGVO und Patientenfotos auf der Praxis-Website

Eine Praxis-Website mit echten Vorher-Nachher-Bildern wirkt überzeugender als eine mit Stockfotos. Aber Patientenfotos fallen unter DSGVO und Behandlungsgeheimnis. Was geht rechtlich, was nicht, und wie machen es Praxen die ranken?

Die rechtliche Grundlage

Ein Foto eines Patienten ist ein personenbezogenes Datum nach Artikel 4 DSGVO, sobald die Person identifizierbar ist. Identifizierbar heißt: am Gesicht, an einer Tätowierung, an einem auffälligen Schmuckstück oder im Zusammenhang mit weiteren Daten der Website. Schon der Gebissabdruck einer ungewöhnlichen Zahnstellung kann reichen, vor allem in einer kleinen Stadt.

Veröffentlichung erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Patienten nach Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO. Plus die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB, die eine zusätzliche Schweigepflichts-Entbindung verlangt. Beides muss schriftlich erfolgen und konkret den Verwendungszweck nennen.

Was ohne Einwilligung möglich ist

Komplett anonymisierte Detail-Aufnahmen: Mund-Detail ohne erkennbares Gesicht, einzelne Zähne, Röntgenbilder ohne Datums- und Patientennamen-Stempel. Das sind keine personenbezogenen Daten mehr und damit aus DSGVO-Sicht unkritisch.

Übliche Praxis-Bilder ohne Patienten: Behandlungsräume leer, Wartebereich, Team-Fotos der Behandelnden, technische Ausstattung. Hier liegt kein Patientendatum vor.

Stockfotos mit Lizenz die explizit für medizinische Webseiten ausweist. Wichtig: nicht jedes Modell auf einem Bild hat eine Einwilligung für medizinischen Kontext erteilt. Manche Stockfoto-Lizenzen schließen das aus.

Was mit Einwilligung möglich ist

Vorher-Nachher-Bilder mit erkennbarem Lächeln. Pflicht: schriftliche Einwilligung mit konkretem Verwendungszweck. Praxis-Website, Social-Media, Print-Werbung sind drei verschiedene Zwecke und müssen einzeln aufgeführt werden.

Video-Statements von Patienten. Plus Schweigepflichts-Entbindung weil das Video impliziert dass die Person Patient der Praxis ist.

Gruppenfotos bei Praxis-Events. Hier reicht meist eine kollektive Information mit Opt-out-Möglichkeit, sofern die Veranstaltung explizit als fotografiert angekündigt wurde.

Praktische Umsetzung in der Praxis-Software

Die Einwilligung erfolgt idealerweise im Aufnahmeformular der Praxis, mit getrennten Häkchen pro Verwendungszweck. Patient kann jederzeit widerrufen, dann muss das Foto innerhalb angemessener Frist von der Website entfernt werden.

Dokumentation der Einwilligung muss aufbewahrt werden, mindestens für die Dauer der Verwendung plus 3 Jahre Gewährleistungsfrist. Idealerweise digital in der Praxis-Software hinterlegt mit Verknüpfung zum konkreten Foto auf der Website.

Widerruf-Möglichkeit muss klar kommuniziert sein, am besten direkt im Footer der Website oder unter dem Foto selbst.

Was wir bei bytebrise empfehlen

Für die meisten Praxen ist der Aufwand für Vorher-Nachher-Bilder mit Einwilligung höher als der Nutzen. Wir empfehlen meist: anonymisierte Detail-Bilder oder professionell lizenzierte Stockfotos kombiniert mit echten Praxis-Räumen und Team-Fotos.

Wenn Vorher-Nachher trotzdem gewünscht ist: wir bauen einen rechtssicheren Rahmen mit Einwilligungsformular-Vorlage und automatischer Widerrufs-Funktion direkt auf der Website. Das vermeidet manuelle Pflege und reduziert das Abmahnungs-Risiko erheblich.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schreibt zudem vor dass Vorher-Nachher-Bilder bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, etwa keine irreführende Werbewirkung. Bei chirurgischen Eingriffen sind sie sogar komplett verboten. Wir kennen die Einschränkungen und beraten konkret im Zahnarzt-Webdesign-Prozess.

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