Seit dem BFSG ist die Website-Barrierefreiheit für viele KMU zum Reizthema geworden. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, und seitdem bekommen wir hier in Fürstenfeldbruck fast wöchentlich dieselbe Frage: „Müssen wir jetzt unsere Seite umbauen, sonst gibt es Abmahnungen?“ Kurze, ehrliche Antwort vorweg: Die meisten kleinen Firmenseiten sind gar nicht betroffen. Und selbst wenn nicht, lohnt sich ein Teil der Maßnahmen trotzdem. Lassen Sie uns das sortieren, ohne Angstmarketing.
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es zielt auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Nicht auf „jede Website in Deutschland“. Dieser Unterschied entscheidet über fast alles.
Wer ist vom BFSG überhaupt betroffen?
Betroffen sind Anbieter von Dienstleistungen im „elektronischen Geschäftsverkehr“. Auf Deutsch: Seiten, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können. Ein Online-Shop mit Warenkorb und Kasse. Ein Buchungssystem für Termine oder Übernachtungen. Onlinebanking, Ticketverkauf, E-Books. Wenn Ihre Website eine reine Visitenkarte ist, also Leistungen zeigt, Öffnungszeiten nennt, ein Kontaktformular hat, dann fällt sie in aller Regel nicht darunter.
Der zweite entscheidende Hebel ist die Größe Ihres Betriebs. Und hier liegt für viele die Entwarnung.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Erbringen Sie eine Dienstleistung und sind ein Kleinstunternehmen, greift eine klare Ausnahme. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer diese Schwelle nicht reißt, ist mit seiner Dienstleistungs-Website vom BFSG befreit. Damit fällt ein sehr großer Teil der Handwerksbetriebe, Praxen, Cafés und Kanzleien in der Region raus. Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte wie Selbstbedienungsterminals. Und sie befreit nicht von anderen Pflichten wie dem Impressum.
Und wenn ich einen Shop oder ein Buchungssystem habe?
Dann wird es ernster, sobald Sie über der Kleinstunternehmen-Grenze liegen. Ein Hotel in Olching mit Online-Buchung und 15 Angestellten? Betroffen. Ein Modehändler mit richtigem Webshop und entsprechendem Umsatz? Betroffen. Die Buchungsstrecke oder der Bestellprozess muss dann barrierefrei bedienbar sein. Maßstab ist die Norm EN 301 549, die sich technisch an den WCAG 2.1 auf Stufe AA orientiert. Das klingt sperrig, meint aber im Kern nachvollziehbare Dinge.
Und selbst als betroffener Betrieb gibt es eine Notbremse: Führt eine Anpassung zu einer „unverhältnismäßigen Belastung“, kann man sich unter Auflagen darauf berufen. Das ist aber kein Freifahrtschein, das muss dokumentiert und begründet werden. Ich würde mich nicht darauf verlassen, sondern die Basics einfach umsetzen.
Was gehört konkret zur Barrierefreiheit einer Website?
Der Begriff schreckt ab, dahinter stecken aber überschaubare, handwerkliche Punkte. Hier die, die den größten Unterschied machen:
- Kontraste. Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die Regel: mindestens 4,5:1 bei normalem Text. Hellgrau auf Weiß, das gerade noch „edel“ aussieht, fällt hier fast immer durch.
- Tastaturbedienung. Die komplette Seite muss sich ohne Maus bedienen lassen, nur mit Tab und Enter. Formulare, Menüs, der Bestellbutton. Wer nur mit der Tastatur arbeitet, darf nirgends hängen bleiben.
- Alt-Texte für Bilder. Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine Textbeschreibung, damit Screenreader es vorlesen können. Rein dekorative Bilder bleiben leer, das ist Absicht.
- Klare Struktur und Beschriftung. Überschriften in richtiger Reihenfolge, Formularfelder mit echtem Label, Links, die auch ohne Umgebung Sinn ergeben („Termin buchen“ statt „hier klicken“).
Das ist keine Raketentechnik. Vieles davon ist schlicht sauberes Webdesign, das ohnehin zum Standard gehören sollte. Wir bauen unsere Kundenprojekte von vornherein so, weil es hinterher niemand teuer nachrüsten muss.
Warum sich die Kontraste lohnen, auch ohne Pflicht
Jetzt die versprochene Anekdote, weil sie den Punkt besser trifft als jeder Paragraf. Ein kleines Café hier in Bruck, klar unter der Kleinstunternehmen-Grenze, also gar nicht vom BFSG betroffen. Der Inhaber rief trotzdem an, weil das Thema in aller Munde war und er unsicher wurde. Wir sagten ihm ehrlich: Sie müssen nichts. Seine Online-Speisekarte war aber in einem sehr zarten Grau gesetzt, schick auf dem Designer-Monitor, in der Praxis schwer lesbar. Wir haben nur die Kontraste kräftiger gemacht und die Schrift eine Spur größer.
Das Ergebnis hatte mit Gesetzen wenig zu tun. Seine ältere Stammkundschaft, die vorher am Tresen nachfragen musste, was es denn heute gebe, las die Karte plötzlich selbst vom Handy. Er meinte, das habe sich in ein paar Tagen bemerkbar gemacht. Barrierefreiheit ist eben selten nur für „die mit Behinderung“. Sie hilft der 70-jährigen Stammgästin, dem Bauarbeiter in der Mittagspause bei greller Sonne, jedem mit einem billigen Handydisplay. Das ist der Teil, den die reine Pflicht-Diskussion völlig unterschlägt.
Und ganz nebenbei mag Google gut strukturierte, gut lesbare Seiten. Sauberes HTML, klare Überschriften, sinnvolle Alt-Texte, das zahlt auch auf Sichtbarkeit ein. Zum Zusammenhang von guter Technik und mobiler Bedienbarkeit haben wir hier mehr geschrieben: Mobile First 2026, was viele Designer falsch machen.
Ihre Prioritätenliste, ehrlich sortiert
Wenn Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen, dann in dieser Reihenfolge:
- Erst klären: Bin ich mit meiner Seite überhaupt betroffen? (Verkaufe/buche ich online? Bin ich über der Kleinstunternehmen-Grenze?)
- Kontraste prüfen. Der schnellste Gewinn, oft in einer Stunde erledigt.
- Die Seite einmal nur mit der Tastatur durchklicken. Wo hängt es?
- Alt-Texte für die wichtigen Bilder nachtragen.
- Falls Shop oder Buchung: Bestell- und Buchungsstrecke gezielt testen lassen, dort zählt es wirklich.
Kein Pflichtprogramm für Punkt eins bis vier, aber jeder dieser Schritte macht die Seite für alle besser. Das ist kein juristischer Zwang, das ist gute Arbeit. Ähnlich pragmatisch gehen wir übrigens ans Thema Pflichtangaben ran, siehe Impressumspflicht 2026, was auf jede KMU-Seite gehört.
Häufige Fragen
Ist meine normale Firmen-Website ohne Shop vom BFSG betroffen?
In den allermeisten Fällen nein. Eine reine Informations- und Kontaktseite ohne Online-Vertragsabschluss fällt nicht unter das BFSG. Sobald Sie aber online verkaufen oder verbindlich buchen lassen und kein Kleinstunternehmen sind, sieht es anders aus.
Was heißt die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau?
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer darunter liegt und eine Dienstleistung anbietet, ist von den BFSG-Anforderungen für diese Dienstleistung befreit. Andere Pflichten wie das Impressum bleiben bestehen.
Was droht bei Verstößen?
Zuständig sind Marktüberwachungsbehörden, die auf Beschwerde oder von sich aus prüfen können. Es drohen Anordnungen zur Nachbesserung und Bußgelder, im oberen Rahmen bis 100.000 Euro. In der Praxis geht es zunächst um Aufforderungen zur Korrektur, nicht um sofortige Höchststrafen. Panik ist trotzdem der falsche Ratgeber, ebenso wie Ignorieren.
Muss ich einen teuren Barrierefreiheits-Test kaufen?
Für kleine Seiten selten. Kontraste, Tastaturbedienung und Alt-Texte lassen sich mit kostenlosen Browser-Werkzeugen und etwas Sachverstand gut einschätzen. Ein bezahlter Audit lohnt vor allem bei echten Shop- oder Buchungssystemen mit rechtlicher Relevanz.
Sie sind unsicher, ob Ihre Seite unter das BFSG fällt, und wollen keine Zeit mit Panikmache verlieren? Wir schauen im Rahmen eines kostenlosen 30-Minuten-Checks drauf, sagen Ihnen ehrlich, ob Sie betroffen sind, und welche zwei, drei Handgriffe Ihrer Seite wirklich weiterhelfen. Melden Sie sich über unser Kontaktformular, direkt aus Fürstenfeldbruck.
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Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung, bei rechtlichen Detailfragen empfehlen wir eine Fachperson.